Sikh verband Deutschland e.V
Satzung
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
- 1) Der Verein führt den Namen „SIKH VERBAND DEUTSCHLAND e.V.“
- 2) Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln.
§ 2 ZWECK UND ZIEL DES VEREINS
- 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- 2) Als Dachorganisation in der Bundesrepublik Deutschland ist der Verein für die Vertretung der einzelnen Mitglieder sowie gemeinsamen Mitgliedern gegenüber allen kommunalen, staatlichen, sozialen Organen und Organisationen, sowie Verbänden, Vereinen und Institutionen zuständig.
- 3) Der Verein ist eine religiöse Gemeinschaft, die allein den religiösen Zwecken dient und hat zum Inhalt, die Wahrnehmung und Durchführung sowie Vertretung der einzelnen Mitglieder sowie gemeinsamen Mitgliedern in Bezug auf:
- a) Förderung der Sikh-Religion,
- b) Förderung und Organisation verschiedener Veranstaltungen
- (z.B. durch Sportaktivitäten, Ausflüge, Präsentationen),
- c) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- d) Förderung des friedlichen Zusammenlebens,
- e) Förderung der Jugendpflege und Kriminalprävention (Verzicht von Drogen und Alkoholkonsum),
- f) Förderung und Hilfe zur Veröffentlichung religiöser Literatur und Einführung in den Religionsunterricht.
- g) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 3 SELBSTLOSE TÄTIGKEIT
- 1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 MITTELVERWENDUNG
- 1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- 2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 VERBOT VON BEGÜNSTIGUNGEN
- 1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT
- 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- 2) Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem zu, der sich freiwillig erklärt Sewa (freiwilliges soziales Arbeiten im Gotteshaus und außerhalb) für die Sikh-Gemeinde zu leisten, vorausgesetzt,
- a) Jedes Mitglied, unabhängig vom Alter, (hat einen festen Glauben), respektiert andere Religionen und willigt ein, alle Regeln des Vereins zu beachten.
- 3) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet
- 4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein (Vorstand).
- 5) Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied:
- a) Streitigkeiten innerhalb des Vereins verursacht oder
- b) mit zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
- 6) Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Moral und die Regeln verstößt oder die Interessen des Vereins missachtet. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
- 7) Mitglieder des Vorstandes, des Komitees oder der Verwaltung können ausgeschlossen werden, wenn sie die Regeln und Vereinsgelder missbrauchen sollten. In solchem Falle müssen sie mit einer Klage auf Schadensersatz rechnen.
- 8) Über einen Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Beirat.
- 9) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- 10) Ein Rechtsanspruch auf Annahme besteht nicht.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
- 1) Funktionsträger des Vereins sind:
- a) der Beirat (§ 9)
- b) der Vorstand (§ 10)
- c) die Mitgliederversammlung (§ 12)
§ 8 MITGLIEDER DES VORSTANDS UND BEIRATS
- 1) Jedes Mitglied des Vereins soll möglichst „Amrit“ (Taufe) genommen haben oder nehmen.
- 2) Jedes Mitglied, welches dem Vorstand einer anderen Organisation angehört, kann nicht im Vorstand des Vereins gewählt werden. Dieses gilt auch für einen Mitglied einer Sikh-Organisation. Sollte dieses Mitglied bei einer Sikh-Organisation Mitglied sein, so darf er/sie keine Position im Vorstand des Vereins beantragen.
- 3) Ist ein Mitglied des Vereins gleichzeitig Angehöriger des Vorstands einer politisch tätigen SikhOrganisation oder will er dies werden, hat er seine Mitgliedschaft im Verein unverzüglich nieder zu legen.
§ 9 BEIRAT (GREMIUM) DES VEREINS
- 1) Der Beirat des Vereins zum Zwecke der Verwaltung oder Geschäftsführung im Inneren besteht aus:
- a) 1. Vorsitzender und sein Vertreter,
- b) 2. Vorsitzender (Generalsekretär),
- c) 3. Vorsitzender (Schatzmeister),
- d) Schriftführer.
- e) 1. Beiratsmitglied
- f) 2. Beiratsmitglied
- 2) Nur der Vorstand kann Mitglieder mit weiteren Funktionen beauftragen.
§ 10 VORSTAND
- 1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.
- 2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
- 3) Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- 4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- 5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- 6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- 7) Bei Vorstandwahlen werden Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit gefasst. Falls es bei dem dritten Versuch zu keiner 2/3 Drittel Mehrheit führen sollte, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
- 8) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse enthalten muss.
- 9) Der Vorstand soll bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 EUR vorher die Zustimmung des Schatzmeisters einholen. Diese Verpflichtung gilt nur im Innenverhältnis der Vereinsmitglieder.
- 10) Vorstandsmitglieder müssen mindestens das 18.te Lebensjahr erreichen, ein Jahr Mitgliedschaft vorweisen und aktiv im Verein tätig sein, bevor sie in den Vorstand gewählt werden können.
§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDS UND BEIRATS
- 1) Der Vorstand entscheidet über:
- a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
- c) die Führung der laufenden Geschäfte.
- d) die Ernennung von Mitglieder/Ehrenmitgliedern.
- 2) Der Vorstand hat dabei zu beachten, dass weder Satzungsbestimmungen noch Beschlüsse gefasst werden, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden.
- 3) Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende kontrolliert im Allgemeinen die Aktivitäten und Versammlungen des Vereins, die Generalversammlungen und des Beirats.
- 4) Der 2. Vorsitzende soll in allen Versammlungen anwesend sein. Er soll ebenfalls anwesend sein bei Generalversammlungen und Versammlungen des Beirats. Er ist gehalten, sich Zeitnotizen zu machen.
- 5) Der 2. Vorsitzende soll weiter anwesend sein in Funktionen des Vereins und außerdem den täglichen Briefverkehr des Vereins überwachen. Er ist verantwortlich für die Einladungen sowohl des Beirats wie auch für das Führen der Versammlungen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder der Beirat-Versammlungen in die Tat umgesetzt werden. Hierbei erhält er Unterstützung für verschiedenster Aufgaben von den Stellvertretern des Beirats. Er soll die Entwicklungen in den verschiedenen internen Prozesse/Projekte beobachten, notieren und kontrollieren.
- 6) Alle drei Monate hat der 2. Vorsitzende einen Bericht -sei es mündlich oder schriftlich- vor dem Beirat zu halten.
- 7) Dem Schatzmeister steht die volle Kontrolle über die Finanzen des Vereins zu. Er hat die Konten zu führen und dem Generalsekretär Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.
- 8) Er soll die Rechnungen erhalten, die zu prüfen sind, durch ein dafür ernanntes Mitglied des Beirats. Er soll in der Lage sein, die Bilanz auf Verlangen des Generalsekretärs oder des Präsidenten vorzulegen. Alle Ausgaben und Einnahmen sind von ihm schriftlich auf den neuesten Stand zu halten.
- 9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 10) Nach Ende des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister seine Jahresabrechnung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Alle Bilanzbücher und Gelder sollen unter der Kontrolle des Sekretärs oder Präsidenten sein.
- 11) Der Schriftführer führt die Protokolle und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- 1) Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- 2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- 3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- 4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
- 5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- a) Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- b) Entlastung des gesamten Vorstandes,
- c) Neuwahl des Vorstandes,
- d) Satzungsänderungen,
- e) Auflösung des Vereins,
- f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
- g) Erweiterung der neuen Projekte.
- 6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung vom Generalsekretär oder bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
- 7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 8) Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
- 9) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- 10) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.
- 11) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies nicht wünscht, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- 12) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- 13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses und des Wortlautes des Beschlussantrags festzuhalten.
- 14) Die Niederschrift ist vom Schriftführer jeder Mitgliederversammlung sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
- 15) Alle Wahlen des Vorstands, des Beirats und aller sonstigen Funktionsträger werden nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.
§ 13 VEREINSGELDER
- 1) Alle geschäftlichen Abwicklungen sind im Namen des Vereins vorzunehmen.
- 2) Der Verein ist zur Erreichung des Zwecks in besonderem Maße auf Spenden angewiesen.
- 3) Für alle Zahlungen an den Verein können steuerabzugsfähige Spendenquittungen erteilt werden, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
- 4) Zwei Personen, der Präsident und der Generalsekretär oder einer von beiden und der Schatzmeister sollen nicht mehr als 250,00 EUR vom Konto pro Kalenderwoche abheben oder aufbewahren.
- 5) Alle Unterlagen über das Eigentum des Vereins müssen vom abgewählten Präsidenten an den neugewählten Präsidenten weitergegeben werden.
- 6) Die Vereins-Spenden dürfen nicht missbraucht werden.
- 7) Sollte dies trotzdem geschehen, hat die Generalversammlung die Pflicht, durch Stimmenmehrheit dagegen zu entscheiden.
- 8) Die Bildung von Rücklagen ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich, weil bei Unterstützung von Projekten von längerer Dauer die regelmäßige Zahlung sichergestellt werden muss. Bei der Planung von Projekten von längerer Dauer sind Lösungen der Vorzug zu geben, bei denen über die Bildung von Sondervermögen in Form von Rücklagen die nachhaltige Erfüllung einzugehender Zusagen sichergestellt wird.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN
- 1) Die Satzung des Vereins kann geändert werden, wenn die Mitglieder dies mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt.
- 2) Neue Satzungsbestimmungen treten erst am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
§ 15 AUFLÖSUNG
- 1) Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn noch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.
- 2) Der Verein wird nur dann aufgelöst, wenn wichtige und zwingende Gründe dafür vorliegen. Die Feststellung hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu treffen.
- 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Bürger für Obdachlose e.V.“ die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung des Vereins wurde festgestellt und beschlossen in Köln am 20. Oktober 2013.